Was sollten Sie wissen?
Wenn bei einem Kraftfahrer Verkehrsauffälligkeiten vorliegen, die behördlicherseits die Vermutung aufkommen lassen, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, darf ihm die Fahrerlaubnis nicht ohne weiteres (wieder) erteilt werden.
So sieht es das Gesetz vor. Als „Auffälligkeiten“ gelten dabei zum Beispiel Fahren unter Alkohol oder sonstiger Drogen und auch wiederholte Verkehrsverstöße.
Wie Ihnen vielleicht mitgeteilt wurde, sollen Sie ein Gutachten einer amtlich anerkannten Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle (MPU) vorlegen.
Mit uns können Sie sich für diese Begutachtung optimal vorbereiten.
Mit Hilfe dieses Gutachtens soll über Ihre charakterliche Fahreignung und abschließend über Ihre Führerscheinangelegenheit entschieden werden. Dies sind Vorgänge, die Ihnen nicht erspart werden können. Wir bieten Ihnen für die MPU eine professionelle Vorbereitung.
Sperrfrist ohne MPU und Sperrfristverkürzung:
Sollten Sie allerdings durch eine Verkehrsauffälligkeit mit und ohne Alkohol nicht zur MPU Prüfung müssen, sondern es wurde Ihnen vor Gericht eine lange Sperrfrist/Wartezeit verordnet, dann haben Sie die Möglichkeit eine Sperrfristabkürzung zu erreichen.
Nach §69a StGB Abs. 7 können Sie mit Hilfe eines amtlich anerkannten Verkehrspsychologen eine Abkürzung vor Gericht beantragen. Bitte informieren Sie sich bei uns.